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Kassen-Nachschau für Registrierkassen seit 01.01.2018
Kassen-Nachschau seit 01.01.2018

Was ist eine Kassen-Nachschau bei Registrierkassen?

Seit dem 01.01.2018 ist es dem zuständigen Finanzamt möglich, unangemeldet eine sogenante Kassen-Nachschau durchzuführen.
 

Bei der Kassen-Nachschau wird meist auch ein Kassensturz durchgeführt. Hierbei wird die Kasse abgerechnet und der an diesem Tag getätigte Umsatz muss mit dem Kassenbestand (inkl. Anfangsbestand/Wechselgeld) übereinstimmen. Daher ist es zwingend notwendig, jeden Tag morgens die Höhe des vorhandenen Wechselgeldes in die Kasse einzugeben, und Einnahmen und Entnahmen an der Kasse ordnungsgemäß zu verbuchen, da ansonsten der Barbestand mit dem ausgewiesenen Kassenbestand bei einem Kassensturz nicht übereinstimmt.
 

Auch kann der ermächtigte Beamte auf Verlangen Aufzeichnungen und Unterlagen, welche für die Kassenführung erheblich sind, einsehen. Liegen die geforderten Aufzeichnungen in elektronischer Form vor, müssen dem Amtsträger diese Daten über die einheitliche Schnittstelle übermittelt werden oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
 

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur im Ausnahmefall betreten werden. Dieser Fall liegt vor bei Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Wo und wann wird eine Kassen-Nachschau durchgeführt?

Jeder Geschäftsmann, welcher steuerlich erfasst ist und Bargeschäfte tätigt, muss mit einer Kassen-Nachschau in seinem Ladengeschäft rechnen. Dabei ist es unerheblich, ob in diesem Geschäft mit einer Registrierkasse oder einem PC-System gearbeitet wird. Auch wenn keine elektronische Kasse verwendet wird und der Betreiber mit einer "offenen Ladenkasse" arbeitet, besteht die Möglichkeit einer Kassennachschau.
 

Eine Kassen-Nachschau erfolgt jeweils zu den Geschäftszeiten des zu prüfenden Unternehmens. Diese kann dann im Einzelhandel z.B. aus Samstags erfolgen. Diese unangemeldete Prüfung kann aber auch außerhalb der Geschäftszeiten erfolgen, wenn im Unternehmen schon oder noch gearbeitet wird. Bei einer Kassen-Nachschau handelt es sich formell nicht um eine Außenprüfung i.s. §193 AO. Falls jedoch Ungereimtheiten festgestellt werden sollten, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden.
 

Da eine Kassen-Nachschau nicht angemeldet werden muss, kann es auch vorkommen, dass vorab seitens des Finanzbeamten anonym Testkäufe durchgeführt werden. Erst vor Beginn der offiziellen Prüfung muss sich der Beamte ausweisen und entsprechend nachweisen, dass er zur Kassen-Nachschau berechtigt ist.
 

Die Kassen-Nachschau dient zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. elektronische Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion oder auch offene Ladenkassen.

 

Ausführliche Informationen zur Kassen-Nachschau finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums

 

Da die zum 01.01.2018 eingeführte Kassen-Nachschau bereits in zahlreichen Betrieben stattgefunden hat, empfehlen wir Ihnen, sich diesbezüglich mit Ihrem Steuerberaten zu besprechen und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Achten Sie auch auf eine einwandfreie Führung Ihrer GoBD-konformen Registrierkasse.

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