Genügt es, wenn die zu speichernden Daten ausgedruckt und in dieser Form aufbewahrt werden?
Angefragt und beantwortet von Andreas Richtberg am 25.02.2019 13:32 (3476 gelesen)
NEIN. Wenn eine Registrierkasse verwendet wird, ist ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen (Tagesendsummenbons, Warengruppenberichte usw.) in ausgedruckter Form nicht ausreichend. Alle Buchungen müssen den Betriebsprüfern in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden können.


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