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Sharp Registrierkassen - Aktuelle Informationen und nützliche Tipps zu Sharp-Kassen

Aktuelle Informationen und Neuerungen bei elektronischen Kassen, wie z.B. Kassen-Nachschau sowie neue Anforderungen ab 2020

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Blog elektronische Kassen
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Aktuelle Informationen zu elektronischen Kassen sowie den gesetzlichen Änderungen ab 2020 bei Registrierkassen

Nachfolgend haben wir Ihnen einige Artikel mit Informationen und Beiträgen zu elektronischen Kassen zusammengestellt. Ganz aktuell finden Sie dort auch einen Artikel zu den kommenden gesetzlichen Änderungen bei Registrierkassen ab dem Jahr 2020. In diesem Bereich halten wir Sie auch in den kommenden Wochen und Monaten ständig auf dem Laufenden. Gerne können Sie natürlich auch unseren Newsletter abonnieren. Sie erhalten dann von uns in unregelmäßigen Abständen aktuelle Informationen und Angebote zu den gesetzlichen Neuerungen bei elektronischen Kassen ab 2020.

Häufige Fragen + Antworten zur neuen Kassenregelung ab 2020 - KassenSichV2020
ergänzende Hinweise zur neuen Kassenregelung ab 2020 sowie zu GoBD/GDPdU in Deutschland

Häufige Fragen zum „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ und zur „Kassensicherungsverordnung - KassenSichV 2020“

 

Die Bundesregierung hat am 16.12.2016 das neue „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ verabschiedet. Mit der Neuregelung sollen bisher bestehende technische Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, wie z. B. bei elektronischen Kassen, verhindert werden.
 

Ab 1.1.2020 müssen elektronische Registrierkassen mittels gesicherter Protokollierung der Buchungen gegen Manipulationen geschützt werden und mit einem zertifizierten Sicherheitsmodul (Technische Sicherheitseinrichtung TSE) ausgestattet werden. Die genauen Anforderungen/Spezifikationen dazu stehen derzeit noch nicht endgültig fest
(Stand: 11.09.2019).
 

Nachfolgend haben wir Ihnen einige Fragen und dazugehörige Antworten zu dem Thema "Kassensicherungsverordnung - KassenSichV2020" zusammengestellt.

 

Was ist Grundlage für die Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab 1.1.2020, welche sind das und ab wann gelten diese?

Die Bundesregierung hat am 16.12.2016 das neue „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ verabschiedet. Mit der Neuregelung sollen bisher bestehende technische Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, wie z. B. bei elektronischen Kassen, verhindert werden.


Ab 1.1.2020 müssen elektronische Registrierkassen mittels gesicherter Protokollierung der Buchungen gegen Manipulationen geschützt werden und mit einem zertifizierten Sicherheitsmodul (Technische Sicherheitseinrichtung TSE) ausgestattet werden.

 

Stimmt es, dass der Termin 1. Januar 2020 verschoben worden ist?

Nein! Nach Informationen des DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag) vom 26.9.2019 haben Bund und Länderfinanzverwaltungen am 25.09.19 auf der Referatsleitersitzung eine „Nichtaufgriffsregelung“ (Nichtbeanstandungsregelung) hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bei elektronischen Kassensystemen bis zum 30. September 2020 beschlossen.
 

Zugleich wurde vereinbart, dass entsprechende Meldungen der Unternehmen erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen erfolgen müssen. Hierzu wird zeitnah ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlicht werden.
 

Mit einer derartigen „Nichtbeanstandungsregelung“ wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass eine flächendeckende Ausstattung der Kassen nicht mehr fristgerecht möglich ist.
 

Unternehmen bekommen nunmehr ausreichend Zeit bis zum 30.09.2020, die für ihre Kassensysteme passenden Sicherheitseinrichtungen auszuwählen und zu implementieren.

Was bedeutet die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)?

Technische Details für die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die zertifizierte Sicherheitseinrichtung (TSE) werden in einer gesonderten Rechtsverordnung, in der sogenannten „Kassensicherungsverordnung“ (KassenSichV) beschlossen. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 der KassenSichV zugestimmt.

 

Was bedeutet die „Technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE)?

Elektronische Aufzeichnungssysteme (z.B. elektronische Registrierkassen) müssen ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.

  • Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
  • Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
  • Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke.
     

Ist es verpflichtend, eine TSE einzusetzen bzw. nachzurüsten?

Ja! Ab dem 1.1.2020 gilt ein Verkaufs- und Bewerbungsverbot für Kassensysteme, die nicht mit einer TSE ausgerüstet werden können. Für elektronische Registrierkassen, die nachgerüstet werden können, ist dies schnellstmöglich vorzunehmen. (siehe auch Frage 2)

 

Was passiert mit den Kassen, die nicht nachrüstbar sind bzw. wird es eine Übergangsregelung für die aktuellen bzw. alten Kassensysteme geben?

Die elektronischen Kassensysteme müssen bis 31. Dezember 2019 entsprechend umgerüstet werden.
 

Laut Auskunft des BMF gibt es eine Übergangsregelung für die ab 1.1.2017 vorgeschriebenen GoBD* Kassen. Nach Informationen des BMF wird diese Übergangsfrist für die Nutzung nicht aufrüstbarer, aber GoBD-konformer Kassensysteme am 31.12.2022 enden.
 

Solche Kassen dürfen weiterbenutzt werden, wenn sie den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen (GDPdU/GoBD), bauartbedingt jedoch nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüstbar sind (Bedingung: Gilt für elektronische Kassen, die nach dem 25. November 2010 und bis 31. Dezember 2019 angeschafft wurden)


* Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Was bedeutet eine „Unangemeldete Kassenkontrolle“ (Kassen-Nachschau) und ab wann gilt diese?

In Ergänzung zu bereits existierenden Formen der Steuerprüfung haben die Finanzbehörden bereits ab 1. Januar 2018 die Möglichkeit von unangemeldeten Kassenkontrollen (sog. Kassen-Nachschau). Die Kassen-Nachschau gilt nicht nur im Fall elektronischer Kassenaufzeichnungssysteme, sondern auch im Falle einer offenen Ladenkasse. Werden bei der Kassen-Nachschau Mängel festgestellt, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

 

Was bedeuten die Regelungen ab 1.1.2020 im Einzelnen?

Gesetzliche Festschreibung der Einzelaufzeichnungspflicht:
Bisher gilt bereits das Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar vorzunehmen sind. Neu ist, dass dies so ausdrücklich im Gesetz verankert wird. Damit wurde die Einzelaufzeichnungspflicht auch für die Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme in die Abgabenordnung mit aufgenommen. Auch der Grundsatz, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich aufzuzeichnen sind, wird gesetzlich niedergelegt und eindeutiger gefasst.
 

Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung entfällt lediglich aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung. Wird jedoch ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, sind die Daten einzeln aufzuzeichnen.
 

Belegausgabepflicht:
Ab 1. Januar 2020 wird eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Mit der Belegausgabepflicht entsteht für den Kunden aber keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs. Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, können die Finanzbehörden aber aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien.

 

Welche Konsequenzen haben die Nichtbeachtung der neuen Regelung?

Entspricht das eingesetzte elektronische Kassensystem und die durch sie aufgezeichneten Daten nicht den gesetzlichen Anforderungen, bzw. tauchen Unstimmigkeiten auf, muss der Steuerpflichtige u.U. damit rechnen, dass das Finanzamt Steuern aufgrund eines geschätzten Gewinns festsetzt. Die Schätzung wird im Zweifel höher als der vom Steuerpflichtigen selbst ermittelte Gewinn sein und damit zu höheren Steuern führen. Wurden tatsächlich Erlöse verkürzt, drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen.


Bußgelder können ab 1. Januar 2020 nicht nur gegen den Unternehmer erhoben werden, der ein nicht ordnungsgemäßes Kassensystem führt, sondern auch gegen Vertreiber derartiger Systeme bzw. Manipulationssoftware. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. (siehe auch Pkt. 2 – Nichtbeanstandungsregelung bis 30.09.2020)

Gibt es eine Zertifizierung für elektronische Registrierkassen ab 1.1.2020?

Ja, siehe auch Fragen 1 & 3. Die Zertifizierungen werden aber durch den jeweiligen Hersteller der elektronischen Kassen bzw. der TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) vorgenommen.

 

Müssen elektronische Kassensysteme ab 1.1.2020 beim Bundesfinanzministerium (BMF) registriert werden?

Ab dem 1. Januar 2020 haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssysteme vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben, haben diese Meldung bis zum 31. Januar 2020 zu erstatten.

 

Gibt es in Deutschland eine Pflicht für elektronische Kassen?

Nein, es wird auch ab 1.1.2020 keine gesetzliche Pflicht zum Einsatz einer elektronischen Kasse geben. Es kann weiterhin die sogenannte „offene Ladenkasse“ verwendet werden. Aber wenn eine elektronische Registrierkasse eingesetzt wird, muss sie den gültigen Vorschriften entsprechen.
 

Die Verwendung der offenen Ladenkasse hat allerdings Nachteile. Regelmäßig werden die Grundsätze der Führung der offenen Ladenkasse nicht beachtet, es fehlt oftmals ein Zählprotokoll. Für größere Betriebe ist die offene Ladenkasse mit erheblichen Risiken behaftet. Dagegen ist beim Betrieb eines Bierwagens oder bei einem Stand auf dem Weihnachtsmarkt oder Volksfest die offene Ladenkasse ohne weiteres möglich.

 

Gelten die seit 1.1.2017 gültigen GoBD (sog. „Kassenrichtlinie“) weiterhin?

Ja, die GoBD sind weiter in Kraft, d.h. seit dem 01.01.2017 müssen alle Kassendaten 10 Jahre lang elektronisch gespeichert werden.

Die sogenannte Kassenrichtlinie schreibt unter anderem vor, dass Kassen ab dem 1.1.2017 folgende Anforderungen erfüllen müssen:

  • Jeder Verkauf oder Vorgang muss im Detail einzeln elektronisch aufgezeichnet werden
  • die Aufzeichnungen müssen dem Finanzprüfer jederzeit in elektronischer Form übergeben werden können und
  • die Daten müssen unveränderbar sein bzw. Veränderungen müssen erkennbar sein.

 

Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten (Journal-, Auswertungs-, Programmierungs- und Stammdatenänderung) innerhalb der Registrierkasse nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger, zum Beispiel Computer, gespeichert werden.

 

Genügt es, wenn die zu speichernden Daten ausgedruckt und in dieser Form aufbewahrt werden?

NEIN. Wenn eine Registrierkasse verwendet wird, ist ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen (Tagesendsummenbons, Warengruppenberichte usw.) in ausgedruckter Form nicht ausreichend. Alle Buchungen müssen den Betriebsprüfern in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden können.

 

Darf ich aktuell eine Nicht-GoBD-konforme XEA Kasse einsetzen und wie lange?

Nein, seit dem 1.01.2017 dürfen keine NICHT-GoBD-konformen Registrierkassen mehr eingesetzt werden. Die Übergangfrist, in der nicht-umrüstbare Systeme noch genutzt werden durften, lief am 31.12.2016 aus.

 

Welche Sharp Modelle sind GoBD-konform

Folgende Sharp Kassensysteme mit der entsprechend installierten Fiskalen ROM Version erfüllen die vom Bundesfinanzministerium (BMF) vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich der GoBD/GDPdU für den Betrieb ab 1.1.2017 und dürfen bis zum 31.12.2019 uneingeschränkt eingesetzt werden.

 

* = nicht mehr im Vertrieb
** ab Firmware/Programm Version V3.XX

 

Für alle alten „UP-Modelle“ (z.B. UP-3515, UP-8xx Serie) sowie für ER-A 280N/F kann Sharp bauartbedingt kein Update anbieten, daher dürfen diese Modelle, sofern im GoBD Fiskalmodus betrieben und vor dem 1.1.2020 gekauft, uneingeschränkt bis 31.12.2022 eingesetzt werden.

 

Welche Kassenmodelle wird Sharp ab 1.1.2020 anbieten bzw. für welche Modelle wird es ein entsprechendes Update geben?

Sharp wird voraussichtlich ab Januar 2020 für die Modelle XE-A137/-A177/-A207/-A217/-A307 sowie ER-A411/-A421 ein 2020 konformes Firmwareupdate anbieten.


Vorausgesetzt das unser Partner Swissbit für die geplante TSE (Technische Sicherheitseinrichtung in Form einer SD-WORM Karte) die aktuell laufende Zertifizierung des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) bekommt, werden wir voraussichtlich ab Januar 2020 neue „2020 konforme“ Modelle anbieten.


Weiterhin wird es ein Angebot zur Nachrüstung bereits im Einsatz befindlicher Sharp Kassensysteme der o.a. Modelle geben. Diese Nachrüstung kann jedoch nur über den autorisierten Sharp Fachhandel bzw. über eine autorisierte Sharp Werkstatt durchgeführt werden. Weitere Informationen und konkrete Angaben werden rechtzeitig zur Verfügung stellen. (Stand 10.10.2019)

Wo finde ich offizielle Dokumente des Bundesfinanzministerium (BMF) etc.?

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